Stand: 18.08.2026
Diese Fassung gilt seit dem 18.08.2026 und ist dauerhaft unter eip-media.de/agb/2026-08-18 erreichbar. Für laufende Verträge gilt jeweils die Fassung, auf die das Angebot verweist; ältere Fassungen bleiben unter ihrer eigenen Adresse abrufbar.
EIP Media GbR
Inderstorferstraße 88
80689 München
Vertretungsberechtigte Gesellschafter: Clemens Gerhard Althaus, Max Lionel Heilig
USt-IdNr.: DE459005983
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der EIP Media GbR (nachfolgend „Agentur") und ihren Kunden über Marketing-, Werbe- und Websiteleistungen.
(2) Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde das Angebot der Agentur annimmt. Die Annahme kann in Textform oder durch elektronische Signatur erfolgen. Diese AGB sind dem Angebot als Anlage beigefügt. Angebot und diese AGB bilden zusammen den Agenturvertrag.
(3) Widersprechen sich die Bestandteile des Vertrags, gilt in dieser Reihenfolge: gesonderte individuelle Vereinbarungen der Parteien, das Angebot, diese AGB.
(4) Der Kunde schließt den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und handelt als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
(5) Bedingungen des Kunden, die von diesen AGB abweichen oder sie ergänzen, gelten nur, wenn die Agentur ihnen in Textform zustimmt.
(1) Gegenstand und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot. Leistungen, die dort nicht genannt sind, sind nicht geschuldet; sie können jederzeit gesondert vereinbart werden.
(2) Die Agentur schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Sie schuldet insbesondere keine bestimmte Anzahl von Anfragen, Bewerbungen, Einstellungen oder Vertragsabschlüssen, keine bestimmten Kosten je Anfrage und keine bestimmte Reichweite. Aussagen über zu erwartende Ergebnisse sind Erfahrungswerte und keine Zusicherung.
(3) Die Leistungen der Agentur sind keine Arbeitsvermittlung und keine Arbeitnehmerüberlassung. Die Prüfung, Auswahl und Einstellung von Bewerbern sowie der Abschluss von Verträgen mit Interessenten obliegen allein dem Kunden. Die Agentur schuldet keine Rechts-, Steuer- oder Personalberatung.
(4) Die konkrete Ausgestaltung der Leistungen, insbesondere Anzahl, Format, Gestaltung, Ausrichtung und zeitliche Abfolge von Kampagnen und Werbemitteln, bestimmt die Agentur nach fachlichem und billigem Ermessen im Rahmen des Angebots und unter Berücksichtigung der mit dem Kunden abgestimmten Ziele. Sie darf die Maßnahmen im Verlauf anpassen, soweit dies der Zielerreichung dient.
(5) Die Agentur darf zur Erbringung ihrer Leistungen Unterauftragnehmer einsetzen. Ihre Verantwortlichkeit gegenüber dem Kunden bleibt davon unberührt.
(6) Die Agentur darf auch für andere Kunden tätig werden, auch für solche, die mit dem Kunden im Wettbewerb stehen. Eine Exklusivität ist nicht vereinbart. Die Vertraulichkeit nach § 13 bleibt davon unberührt.
(1) Der Kunde stellt der Agentur rechtzeitig und vollständig bereit, was zur Erbringung der Leistungen erforderlich ist, insbesondere Informationen zum Unternehmen und zum jeweiligen Angebot oder zur jeweiligen Stelle, Logo, Bild- und Videomaterial sowie Texte.
(2) Der Kunde ist und bleibt Inhaber seiner Konten und Assets bei den Werbeplattformen und den von ihm genutzten Diensten, insbesondere Seiten, Werbekonten, Zahlungsmittel, Pixel und Tags. Er richtet sie nach Anleitung der Agentur ein oder erteilt der Agentur die für die Leistungen erforderlichen Zugriffsrechte. Mit Vertragsende entfernt die Agentur ihre Zugriffe.
(3) Der Kunde benennt eine für Rückfragen und Freigaben zuständige Person und antwortet auf Anfragen der Agentur in angemessener Frist.
(4) Verzögerungen, die auf verspäteter, unvollständiger oder unterbliebener Mitwirkung des Kunden beruhen, gehen nicht zulasten der Agentur; abgestimmte Termine verschieben sich entsprechend. Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt.
(1) Die Agentur legt dem Kunden Werbemittel und Kampagnentexte vor der Schaltung zur Prüfung vor. Der Kunde prüft sie auf sachliche und inhaltliche Richtigkeit und gibt sie frei oder benennt seine Änderungswünsche zusammenhängend.
(2) Der Kunde kann auf die Vorlage nach Absatz 1 verzichten, allgemein oder für einzelne Maßnahmen. Die Agentur bestätigt ihm den Verzicht in Textform und schaltet die betroffenen Werbemittel dann ohne vorherige Vorlage. Der Kunde kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(3) Für die Richtigkeit der von ihm gemachten oder freigegebenen inhaltlichen Angaben ist der Kunde verantwortlich. Freigegebene und daraufhin geschaltete Werbemittel gelten als vertragsgemäß.
(1) Das Werbebudget ist nicht Teil der Vergütung der Agentur. Es wird zusätzlich geschuldet. Seine Höhe bestimmt der Kunde; sie ergibt sich aus dem Angebot oder aus einer späteren Abstimmung der Parteien.
(2) Im Regelfall zahlt der Kunde das Werbebudget selbst und unmittelbar an die jeweilige Plattform.
(3) Die Agentur kann das Werbebudget verauslagen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren. Eine Pflicht der Agentur zur Auslage besteht nicht. Ist die Auslage vereinbart, stellt die Agentur dem Kunden den vereinbarten Betrag im Voraus in Rechnung; die Schaltung erfolgt nach Zahlungseingang. Die Agentur weist dem Kunden die tatsächlichen Werbeausgaben nach und legt die Abrechnung der Plattform auf Anfrage vor. Nicht verbrauchtes Werbebudget wird nicht mit der Vergütung verrechnet; es steht für die Schaltung im folgenden Zeitraum weiter zur Verfügung. Ein verbleibendes Guthaben erstattet die Agentur nach Vertragsende oder wenn die Auslage beendet wird.
(1) Die Leistungen setzen die Nutzung von Plattformen und Diensten Dritter voraus, insbesondere von Meta und Google. Deren Verfügbarkeit, Richtlinien, Freigabe- und Sperrentscheidungen, Funktionsumfang und Preise liegen außerhalb des Einflussbereichs der Agentur und sind nicht Gegenstand ihrer Leistungspflicht.
(2) Wird ein Werbemittel, eine Kampagne oder ein Konto von einer Plattform abgelehnt, eingeschränkt oder gesperrt, wirkt die Agentur im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs auf eine Lösung hin, etwa durch Anpassung der Werbemittel oder durch die von der Plattform vorgesehenen Verfahren. Kann die Leistung aus solchen Gründen zeitweise nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen, soweit die Ursache nicht von der Agentur zu vertreten ist. Dauert die Einschränkung länger als vier Wochen an, mindert sich die Vergütung für den betroffenen Leistungsteil anteilig für die Zeit danach. Für Schäden haftet die Agentur nach § 11.
(3) Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs einer Partei, die ihr die Erfüllung ihrer Pflichten unmöglich machen oder erheblich erschweren, insbesondere Naturereignisse, Arbeitskämpfe, Ausfälle der Telekommunikation und behördliche Maßnahmen, befreien die betroffene Partei für die Dauer des Ereignisses und in seinem Umfang von ihren Leistungspflichten. Sie unterrichtet die andere Partei unverzüglich. Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen an, kann jede Partei den Vertrag zum Ende des laufenden Kalendermonats kündigen.
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Sie ist ein pauschales Entgelt für den jeweiligen Abrechnungszeitraum und unabhängig vom tatsächlichen Aufwand der Agentur und vom erzielten Ergebnis. Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile bestehen nur, soweit sie im Angebot ausdrücklich vereinbart sind.
(2) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Die Vergütung wird zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums im Voraus in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen werden elektronisch übermittelt.
(4) Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann die Agentur ihre Leistungen bis zum Zahlungseingang aussetzen, nachdem sie den Kunden gemahnt und ihm dabei eine Frist von sieben Tagen gesetzt und die Aussetzung angekündigt hat. Die gesetzlichen Rechte der Agentur bleiben unberührt.
(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(6) Für einen Verlängerungszeitraum nach § 8 kann die Agentur die Vergütung anpassen. Sie teilt dem Kunden die angepasste Vergütung spätestens zwei Monate vor Ablauf der laufenden Laufzeit in Textform mit. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall innerhalb der Frist des § 8 Absatz 2 kündigen. Ohne rechtzeitige Mitteilung gilt die bisherige Vergütung fort.
(1) Der Vertrag beginnt zu dem im Angebot genannten Zeitpunkt, sonst mit Vertragsschluss, und läuft für die im Angebot vereinbarte Laufzeit. Ist keine Laufzeit vereinbart, beträgt sie drei Monate. Abrechnungszeitraum im Sinne des § 7 ist der Vertragsmonat; der erste Vertragsmonat beginnt mit dem Vertragsbeginn, jeder weitere am entsprechenden Tag des Folgemonats.
(2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um die vereinbarte Laufzeit, höchstens jedoch um zwölf Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
(3) Kündigungen und Vereinbarungen über die Fortsetzung des Vertrags bedürfen der Textform. Eine E-Mail an die letzte bekannte Adresse der jeweils anderen Partei genügt.
(4) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Nach Vertragsende gilt: Laufende Kampagnen werden auf Wunsch des Kunden bis zum Ende ihrer Laufzeit fortgeführt, soweit das Werbebudget gedeckt ist. Die Agentur entfernt ihre Zugriffe auf die Konten des Kunden. Die im Rahmen des Vertrags erhobenen Interessenten- und Bewerberdaten stellt sie dem Kunden heraus, soweit sie über sie verfügt; das Weitere regelt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(1) An den von der Agentur für den Kunden erstellten Werbemitteln und Inhalten erhält der Kunde das einfache, auf die Vertragslaufzeit und die vereinbarten Zwecke beschränkte Recht zur Nutzung. Die Einräumung steht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung.
(2) Nach Vertragsende darf der Kunde die von der Agentur erstellten Werbemittel nicht weiter aktiv verbreiten oder bewerben. Bereits erfolgte Veröffentlichungen muss er nicht entfernen. Das vom Kunden selbst bereitgestellte Material bleibt davon unberührt. Eine weitergehende oder unbefristete Nutzung können die Parteien gesondert vereinbaren.
(3) Die Ergebnisse der Zusammenarbeit, insbesondere die Daten der über die Formulare gewonnenen Interessenten und Bewerber, darf der Kunde ohne zeitliche Beschränkung nutzen. Absatz 2 gilt für sie nicht.
(4) An Konzepten, Vorlagen, Skripten, Software und Arbeitsmitteln der Agentur, die nicht speziell für den Kunden erstellt worden sind, erwirbt der Kunde keine Rechte.
(5) Die Agentur nutzt das vom Kunden bereitgestellte Material ausschließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistungen. Dieses Nutzungsrecht endet mit dem Vertrag.
(1) Der Kunde stellt sicher, dass er an dem von ihm bereitgestellten Material, insbesondere Logo, Fotos, Videos, Texten und Marken, über die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte verfügt.
(2) Zeigt das Material Personen, insbesondere Mitarbeitende, Kinder oder deren Familien, stellt der Kunde sicher, dass die erforderlichen Einwilligungen der abgebildeten Personen oder ihrer Erziehungsberechtigten für eine Verwendung in Werbung im Internet vorliegen. Er dokumentiert sie und legt sie der Agentur auf Anfrage vor. Widerruft eine abgebildete Person ihre Einwilligung, teilt der Kunde dies der Agentur unverzüglich mit; die Agentur nimmt die betroffenen Werbemittel daraufhin unverzüglich aus der Schaltung.
(3) Der Kunde stellt die Agentur von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der Absätze 1 oder 2 oder auf von ihm gemachten oder freigegebenen Angaben beruhen, und erstattet ihr die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung. Voraussetzung ist, dass die Agentur den Kunden unverzüglich über die Ansprüche informiert und ihm die Abstimmung über die Rechtsverteidigung und eine etwaige Einigung ermöglicht.
(4) Die Agentur sichert zu, an dem von ihr in die Werbemittel eingebrachten Material über die erforderlichen Rechte zu verfügen. Sie stellt den Kunden von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Rechte entstehen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie soweit sie eine Garantie übernommen hat.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte, haftet die Agentur begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine weitergehende Haftung der Agentur ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet sie außerhalb der Absätze 1 und 2 nicht für entgangenen Gewinn und nicht für Schäden aus einem ausgebliebenen Werbeerfolg; § 2 Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Ansprüche gegen gesetzliche Vertreter, Mitarbeitende und Unterauftragnehmer der Agentur.
(5) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 1 und nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
(1) Verarbeitet die Agentur im Rahmen des Vertrags personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, insbesondere Daten von Interessenten und Bewerbern aus den Formularen, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Die Agentur stellt hierfür eine Vorlage bereit.
(2) Für die über die Formulare erhobenen Daten ist der Kunde Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Er verantwortet insbesondere die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Information der betroffenen Personen und die Löschfristen, soweit die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nichts anderes bestimmt.
(1) Die Parteien behandeln Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich bezeichnet sind oder erkennbar vertraulich sind, vertraulich und nutzen sie nur zur Durchführung des Vertrags. Das gilt insbesondere für Preise, Strategien, Auswertungen und Ergebnisse der Zusammenarbeit.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Pflicht öffentlich bekannt werden, sowie Offenlegungen, zu denen eine Partei gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist. Eine Weitergabe an Unterauftragnehmer und Berater ist zulässig, soweit diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(3) Die Pflicht gilt für drei Jahre nach Vertragsende fort.
(1) Ist die Erstellung oder Betreuung einer Website vereinbart, ergeben sich Umfang, Struktur und Inhalte aus dem Angebot und der gemeinsamen Abstimmung. Die technische Umsetzung, die eingesetzten Werkzeuge und das Hosting liegen im Ermessen der Agentur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.
(2) Der Kunde stellt die erforderlichen Inhalte rechtzeitig bereit; § 3 und § 10 gelten entsprechend.
(3) Die Agentur stellt die Website bereit und fordert den Kunden zur Abnahme auf; sie setzt ihm dafür eine Frist von zehn Werktagen und weist ihn auf die Folge des Satzes 2 hin. Verweigert der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens einer Abweichung von der Vereinbarung, gilt die Website als abgenommen. Als Abnahme gilt auch die produktive Nutzung der Website durch den Kunden.
(4) Änderungswünsche nach der Abnahme sind nicht Teil der Erstellung. Sie werden gesondert vereinbart oder, soweit eine laufende Betreuung vereinbart ist, in deren Rahmen erbracht.
(5) Abweichend von § 9 Absatz 1 und 2 erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung die für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Website erforderlichen Nutzungsrechte zur eigenen, zeitlich unbeschränkten Nutzung. § 9 Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Hosting, Wartung, Aktualisierungen und Betreuung obliegen dem Kunden, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart sind. Für die Inhalte der Website und die gesetzlichen Pflichtangaben, insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung und Einwilligungsverwaltung, ist der Kunde verantwortlich.
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
(2) Für einen Verlängerungszeitraum nach § 8 gelten diese AGB in der Fassung, die die Agentur dem Kunden spätestens zwei Monate vor Ablauf der laufenden Laufzeit in Textform mitgeteilt hat. Ohne rechtzeitige Mitteilung gilt die vereinbarte Fassung fort. § 7 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Vertrags oder einzelner Rechte daraus auf Dritte bedarf der Zustimmung der jeweils anderen Partei. § 354a HGB bleibt unberührt.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag München.
(6) Ist oder wird eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.